Die revidierten Statuten wurden an der GV am 16.09.2020 einstimmig angenommen.
Statuten der Frauengemeinschaft Zermatt (FGZ)
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Frauengemeinschaft Zermatt (FGZ) besteht in der Pfarrei Zermatt ein im Jahre 1917 gegründeter Verein, der kirchliche und gesellschaftliche Anlässe organisiert. Sie ist Mitglied des Katholischen Frauenbundes Oberwallis (KFBO) und durch diesen dem Schweizerischen Frauenbund (SKF) angeschlossen.
2. Zweck und Aufgaben
Die Frauengemeinschaft Zermatt ist ein Zusammenschluss von Frauen mit christlicher Ausrichtung. Sie erfüllt soziale Aufgaben in der Familie, der Pfarrgemeinde, der Gesellschaft und vertritt dabei insbesondere die Interessen von Frauen. Sie ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell offen.
Aufgaben der Gemeinschaft sind:
Mitarbeit in Kirche und Pfarrei
Möglichkeiten schaffen für Weiterbildungen durch Kurse und Vorträge, Auseinandersetzung mit aktuellen Themen aus Kirche, Gesellschaft und Sozialbereich
Pflege der Solidarität, Dienstbereitschaft, Mitmenschlichkeit und Kameradschaft unter den Mitgliedern
Förderung der Mitverantwortung und Mitentscheidung der Frauen in öffentlichen und kirchlichen Belangen
Durchführung von Aktionen im Dienste der Pfarrei, soziale Aufgaben wahrnehmen
Aufbewahren und pflegen der Kleider für die Erstkommunikanten
Teilnahme am religiösen Leben in der Pfarrei
Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
3. Mitgliedschaft
Alle interessierten Frauen können der Frauengemeinschaft Zermatt beitreten. Der von der Generalversammlung festgesetzte Beitrag muss jährlich bezahlt werden. Auch Frauen anderer Konfessionen können der Gemeinschaft beitreten.
Aufnahme in die Gemeinschaft erreicht man, indem man sich mündlich oder schriftlich bei einem der Vorstandsmitglieder anmeldet und den Beitrag bezahlt. Der Austritt kann schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Mitglieder, welche den Beitrag während drei Jahren nicht mehr bezahlt haben, verlieren die Mitgliedschaft.
4. Erreichung der gesetzten Ziele
Durch folgende Aktionen ist die Gemeinschaft bestrebt, die gesetzten Ziele zu erreichen und die gestellten Aufgaben zu erfüllen:
Gestaltung von Gottesdiensten, Andachten und Meditationen für die Mitglieder und für die Pfarrei
Organisation von gesellschaftlichen Anlässen wie Ausflüge, Wanderungen oder weitere Angebote von allgemeinem Interesse z.B. im kulturellen oder sportlichen Bereich
Organisation von Kursen und Vorträgen
Mithilfe bei Anlässen für Seniorinnen und Senioren
Spezifische Angebote für Gruppen z.B. Kreis junger Mütter, Familie im Advent, etc.
5. Finanzierung
Die finanziellen Mittel der Gemeinschaft setzen sich wie folgt zusammen:
Bestehendes Vermögen und dessen Erträge
Jahresbeiträge der Mitglieder
Beitrag der Gemeinde
Kursgelder
Gönnerbeiträge
Schenkungen oder Erbschaften
Für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet ausschliesslich das Gemeinschaftsvermögen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai.
6. Organisation
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisorinnen
Die Generalversammlung (GV)
Oberstes Organ ist die Generalversammlung. Sie findet jeweils am Ende des Vereinsjahres im Monat Juni statt. Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich über das Jahresprogramm und Publikation im Pfarrblatt. Schriftliche Anträge sind dem Vorstand der FGZ bis spätestens eine Woche vor der GV einzureichen; mündliche Anträge können an der GV vorgebracht werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
Über Sach- und Personalfragen wird ohne gegenteiligen Antrag offen abgestimmt. Es werden jeweils zwei Stimmenzählerinnen bestimmt.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
Wahl des Vorstandes, der Präsidentin und der Revisorinnen; Der Vorstand besteht aus mindestens vier bis sieben Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel vier Jahre, Wiederwahlen sind möglich. Der Ortspfarrer gehört dem Vorstand von Amtes wegen an. Er ist Präses der Gemeinschaft.
Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entgegennahme des Berichts der Revisorinnen und Entlastung des Vorstandes
Festsetzen des Mitgliederbeitrages
Beschlussfassung über die Revision der Statuten
Der Vorstand
Er leitet die Gemeinschaft und trifft sich regelmässig zu Vorstandssitzungen.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten im Team. Der Vorstand konstituiert sich selber.
Jedes Vorstandsmitglied verwaltet sein Ressort und handelt weitgehend eigenverantwortlich. Zur besseren Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Mitglieder oder externe Fachkräfte zur Unterstützung beiziehen.
Er führt die Beschlüsse der GV aus.
Er erstellt ein Jahresprogramm, das den Mitgliedern jeweils Ende Sommer und im Januar zugestellt wird.
Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Durchführung der GV und einer allfälligen Statutenrevision.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu Zweien. Für die laufenden Geldgeschäfte kann der Vorstand der Finanzverantwortlichen Einzelunterschrift erteilen.
Genauere Präzisierungen innerhalb des Vorstandes:
Der Präses
Er betreut den Vorstand und die Gemeinschaft als Seelsorger. Er fördert die Integration der Gemeinschaft ins Pfarreileben. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil, sofern es ihm seine Zeit erlaubt oder dies ein anstehendes Traktandum erfordert. Er steht den religiösen Anlässen, welche von der Gemeinschaft gestaltet werden, vor.
Die Präsidentin
Sie führt den Vorsitz bei den Gemeinschaftssitzungen und lädt zu diesen ein. Sie leitet die Versammlungen, ist Ansprechpartnerin bei öffentlichen Auftritten und vertritt die Gemeindschaft nach aussen. Besteht der Vorstand aus einer geraden Anzahl Frauen, zählt die Stimme der Präsidentin doppelt.
Die Kassiererin
Sie ist verantwortlich für die Führung der Kasse und für die Vermögensverwaltung. Sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget.
Die Rechnungsrevisorinnen
Zwei von der GV gewählte Revisorinnen kontrollieren die Buchführung und unterbreiten der GV den Revisorenbericht.
7. Auflösung der Gemeinschaft
Im Falle der Auflösung der Gemeinschaft wird das Vermögen einstweilen von der Pfarrei verwaltet. Erfolgt innert 10 Jahren keine Neugründung der Gemeinschaft, so fällt das Vermögen der FGZ an gemeinnützige Institutionen, welche von der Pfarrei bestimmt werden.
8. Schlussbestimmungen
Zur Änderung der Statuten sowie zur Auflösung der Gemeinschaft bedarf es eines GV-Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Statuten wurden an der GV vom 16.09.2020 angenommen und ersetzen alle früheren Statuten und Bestimmungen.
Zermatt, 16.09.2020